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jubilado

Widerruf der Schenkung

 

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Das spanische Rechtssystem sieht in Ausnahmefällen den Widerruf der Schenkung vor. Im Falle der Schenkung kann nach dem spanischen Zivilgesetzbuch, Codigo Civil, unter folgenden Vorraussetzungen ein Widerruf erfolgen:

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  • Sofern der Schenker Abkömlinge hat, der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung aber davon ausging, dass er keine Kinder habe.

  • Wenn der Beschenkte eine mit der Schenkung vereinbarte Bedingungen nicht erfüllt.

  • Wenn der Schenker gegenüber dem Schenker undankbar ist, z.B.:

    • wenn der Beschenkte ein Delikt gegen die Person, die Ehre oder Sachen des Schenkers begeht. 

    • wenn der Schneker den Beschenkten psychologisch misshandelt oder eine Handlungen begeht, welche eine Anklage begründet.

    • wenn der Beschenkte ilegal weigert dem Schenker Unterhalt zu zahlen. 

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Die Auflösung der Schenkung ist auch einvernehmlich durch gegenseitige Vereinbarung möglich, zum Beispiel wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schenkers durch die Schenkung nachhaltig verschlechtert haben.

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Im Falle der Nichterfüllung einer mit der Schenkung vereinbarten Verpflichtung kann der Schenker die Rückgabe geschenkter Sachen, z. B. der Wohnung, sowie der nach der Schenkung erwirtschafteten Früchte, Miete oder Pacht, zurück verlangen.

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Im Falle des Widerrufs wegen Undankbarkeit kann dagegen der Schenker vom Beschenkten den Wert der übertragenen Sachen sowie die erwirtschafteten Früchte erst ab Einreichung der Klage beim Gericht verlangen.

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Im Falle der Schenkung muß der Schenker Einkommenssteuer, IRPF, zahlen. Der Beschenkte muss Schenkungssteuer, Impuesto de Sucesiones y Donaciones (ISyD), sowie bei der Gemeinde die Wertzuwachssteur, Plusvalía municipal, entrichten. 

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Weiter kann der Schenker die Rückerstattung der bei der Schenkung entrichteten Steuern verlangen im Falle der Aufhebung der Schenkung bei rechtlich vorliegenden Gründen.

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Artikel 109.2 Texto Refundido de la Ley de Haciendas Locales, regelt, daß die Wertzuwchssteuer, Plusvalía municipal, rückerstattet wird wenn die Auflösung der Schenkung gerichtlich anerkannt ist.

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Erfolgt die Auflösung der Schenkung einvernehmlich, insbesondere durch Zustimmung im Güteverfahren oder gerichtliche Anerkenntnis, erfolgt keine Rückerstattung und der Widerruf wird als neue zu besteuernde Handlung bewertet. 

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Die Rückerstattung der Einkommenssteuer, IRPF, an den Schenker sollte keine Problme bereiten, zumindest wenn der Widerruf durch einen rechtlich geregelten Grund erfolgte. 

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