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La novia y el novio en la playa

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Kaufvertrag von Lebenspartner und Verheirateten

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Sachen, welche vor der Eheschließung oder während der Ehe in Gütertrennung erworben wurden, sind Eigentum des jeweiligen Ehegatten. Im Falle der Gütertrennung kann jeder Ehegatte ohne Unterschrift des anderen Immobilien frei verkaufen und erwerben. Handelt es sich allerdings um die Familienwohnung müssen beide Ehegatten auch bei Vorliegen einer Gütertrennung unterschreiben.

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Wollen die Ehegatten ein Haus erwerben, können sie dies ohne Zustimmung und Unterschrift des anderen  Ehegatten vornehmen. Im Fall der Zugewinngemeinschaft kann jeder der Ehegatten alleine ohne die Unterschrift des anderen Grundeigentum für die Zugewinngemeinschaft  erwerben. Hierfür ist erforderlich, dass schriftlich festgehalten ist, daß eine Zugewinngemeinschaft besteht und im Rahmen dieser der Erwerb fûr die Zugewinngemeinschaft, also als Eigentum für beide Ehegatten, erfolgt.

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Sofern im Falle einer Zugewinngemeinschaft der Erwerb durch private Mittel eines Ehegatten erfolgt und dies nachgewiesen wird, hat das oberste Gericht, "Tribunal Supremo", entschieden, daß Alleineigentum für einen Ehegatten erworben wurde. Das Gericht hat nach Scheidung und Liquidierung der Zugewinngemeinschaft befunden, daß die erworbenen Gegenstände gemeinschaftlich sind, sofern der Wille beider Ehegatten nachgewiesen wird, daß die Sachen zur Zugewinngemeinschaft gehören sollen. Sofern ein Ehegatte nachweist, daß der Kaufpreis aus privaten Mitteln erfolgte, steht dem Ehegatten ein Anspruch auf Ersatz gegen den anderen Ehegatten zu.

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Im Falle einer Veräußerung ist festzustellen, ob die Wohnung der Zugewinngemeinschaft zuzurechnen ist oder ob die Wohnung durch private Mittel erworben wurde.

 

Erlangt einer der Ehegatten eine Wohnung durch Erbschaft, kann er diese ohne Zustimmung und Unterschrift des anderen, auch wenn Zugewinngemeinschaft besteht, veräußern, außer es handelt sich um die Ehewohnung.

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Gehört eine Wohnung der Zugewinngemeinschaft, bedarf es bei Veräußerung der Zustimmung und Unterschrift beider Ehegatten.

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Artikel 1.320 des spanischen Zivilgesetzbuches, Código Civil, bestimmt, das unabhängig von der Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten bei Veräußerung der Ehewohnung, auch wenn diese einen der Ehegatten gehört, die Zustimmung beider Ehegatten oder einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Damit werden die Familieninteressen vor den Einzelinteressen vom Gesetzgeber geschützt. Hierdurch soll die Ehewohnung geschützt werden. Das höchste Gericht, "Tribunal Supremo", hat diese Position bestätigt. 

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